Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer Pflichtstundenerhöhung. Die Klageerweiterung hinsichtlich der Anordnung des beklagten Landes, am letzten Tag der Sommerferien in der Schule präsent zu sein, ist vom Arbeitsgericht abgewiesen und durch die Berufungsrücknahme des Klägers insofern rechtskräftig geworden.
Der Kläger ist seit dem 1. September 1974 bei dem beklagten Land zuletzt als Lehrkraft beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1977 (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 16 d.A.) ist angegeben, dass der Kläger als vollbeschäftigter technischer Lehrer mit 23 Wochenstunden für das beklagte Land tätig ist. Seit dem 14. Februar 1985 ist der Kläger als Fachlehrer im fachtheoretischen Unterricht in einem Oberstufenzentrum tätig. Die vom Kläger betreuten Fächer werden dort üblicherweise von Studienräten unterrichtet. Mangels fachlicher und pädagogischer Voraussetzungen konnte der Kläger nicht verbeamtet werden.
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