SG Marburg - Urteil vom 29.11.2006
S 12 KA 656/06
Normen:
SGB V § 81 Abs. 5 S. 2 § 81 Abs. 5 S. 3 ; SGG § 103 ;

Pflichtverletzung in der vertragspsychotherapeutische Versorgung, Verhängung einer Geldbuße

SG Marburg, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 656/06

DRsp Nr. 2007/3196

Pflichtverletzung in der vertragspsychotherapeutische Versorgung, Verhängung einer Geldbuße

Wenn eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kinder- und Jugendpsychotherapeutin die Zuzahlung von 5 Euro pro Sitzung verlangt, so verstößt sie gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Es ist nicht unverhältnismäßig, bei einem nachgewiesenen Zuzahlungsverlangen in zwei Behandlungsfällen sowie der Abrechnung von zwei nicht durchgeführten Therapiesitzungen eine Geldbuße von 3.000 Euro zu verhängen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 81 Abs. 5 S. 2 § 81 Abs. 5 S. 3 ; SGG § 103 ;