LAG Köln - Beschluss vom 23.05.2003
2 Ta 124/03
Normen:
ZPO § 127 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 779/02

PKH-Beschwerde, Ratenhöhe

LAG Köln, Beschluss vom 23.05.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 124/03

DRsp Nr. 2003/11139

PKH-Beschwerde, Ratenhöhe

»Im Beschwerdeverfahren kann die durch die PKH-Gewährung mit Ratenzahlung belastete Partei nur Einwendungen zu den Berechnungsgrundlagen (Streitwert, Entstehen und Höhe der Gebühren) vortragen. Die fehlerhafte Erfüllung des Mandatsvertrages und daraus herrührende evtl. Schadensersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten zu klären.«

Normenkette:

ZPO § 127 ;

Gründe:

I. Dem Kläger wurde am 28.01.2003 auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt. Aufgrund der Ratenhöhe, des Streitwerts und der angefallenen Gebühren muss der Kläger danach insgesamt mit 48 Raten (unter Voraussetzung gleichbleibender Ratenhöhe) 2.880,00 EURO erstatten, davon 11,25 EURO Gerichtskosten und 1.837,44 EURO Anwaltskosten nach § 123 BRAGO.

Am 04.03.2003 legte der Kläger Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss und die Kostenfestsetzung zu Gunsten seines Prozessbevollmächtigten ein. Er begründet dies damit, die Prozessbevollmächtigten seien kaum/nicht richtig tätig geworden. Er sei nicht ordnungsgemäß beraten worden. Vergleichs- und Beweisgebühr seien nicht angefallen, da der Prozessbevollmächtigte hieran nicht mitgewirkt habe. Auch habe die Beklagte den Vergleich nicht erfüllt.