LAG Köln - Beschluss vom 30.09.2003
13 Ta 167/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 611
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5281/99

PKH-Bewilligung, wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Unzulässigkeit der Änderung wegen Vertrauensschutzes

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 13 Ta 167/03

DRsp Nr. 2004/7546

PKH-Bewilligung, wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Unzulässigkeit der Änderung wegen Vertrauensschutzes

»1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht keine freie Abänderbarkeit von PKH-Bewillligungsbeschlüssen durch das Gericht. Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und hat das Prozessgericht uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten 2. Ein PKH-Änderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist daher nur dann zulässig, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich "wesentlich geändert haben ", das heißt zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem des PKH-Änderungsbeschlusses.