LAG Hamm - Beschluss vom 25.06.2003
14 Ta 341/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 14.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 178/03

PKH, Erfolgsaussicht, Ausnahmebeschwerde der Staatskasse

LAG Hamm, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 14 Ta 341/03

DRsp Nr. 2003/10519

PKH, Erfolgsaussicht, Ausnahmebeschwerde der Staatskasse

»1. Bei einem vor Eingang des PKH-Antrags abgeschlossenen klageerledigenden außergerichtlichen Vergleich kann mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. 2. Eine Ausnahmebeschwerde der Staatskasse gegen eine gleichwohl bewilligte Prozesskostenhilfe ist in diesem Fall im Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusst beschränkte Beschwerdemöglichkeit und angesichts des ab 01.01.2002 geltenden § 321 a ZPO nicht gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Klägerin hat unter dem 16.01.2003 eine Klage vor dem Arbeitsgericht Herne erhoben, mit der sie den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, ihre Weiterbeschäftigung, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und die Nachzahlung von Lohn geltend machte.