LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2018
L 11 SF 362/17 EK KR
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2;

PKH für eine Klage wegen StaatshaftungKriterien für die Bewertung der Angemessenheit einer VerfahrensdauerKeine festen Zeitvorgaben für Verfahrenslaufzeiten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2018 - Aktenzeichen L 11 SF 362/17 EK KR

DRsp Nr. 2018/15748

PKH für eine Klage wegen Staatshaftung Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer Keine festen Zeitvorgaben für Verfahrenslaufzeiten

1. Für die Bewertung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und das Verhalten des Verfahrensbeteiligten und Dritter heranzuziehen. 2. Feste Zeitvorgaben existieren nicht und § 198 GVG verbietet es, die Angemessenheit der Verfahrensdauer mit Hilfe von Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit gerichtlicher Verfahren zu ermitteln, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme, Erfahrungswerten oder auf statistisch basierten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen.3. Unangemessen ist eine Verfahrensdauer, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Klage wegen Staatshaftung nach § 198 Abs. 1 ().