»1) Soll die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Vermeidung von Mehrkosten i.S. von § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingeschränkt werden, etwa durch Beiordnung eines auswärtigen Anwalts "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts", dann muss sich dies wegen § 122 Abs. 1BRAGO bereits aus dem Beiordnungsbeschluss ergeben.2) Ein auswärtiger Anwalt darf nur mit seinem Einverständnis "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet werden. Im Zweifel ist er hierzu gem. § 139ZPO zu befragen. Lehnt er die Einschränkung ab, kommt seine Beiordnung in der Regel nicht in Frage.
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