LAG Köln - Beschluß vom 30.07.1999
13 Ta 180/99
Normen:
BRAGO §§ 122, 126 ; ZPO § 121 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 1999, 1469
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 929/98

PKH; Reisekosten; auswärtiger Anwalt; ortsansässiger Anwalt

LAG Köln, Beschluß vom 30.07.1999 - Aktenzeichen 13 Ta 180/99

DRsp Nr. 1999/10920

PKH; Reisekosten; auswärtiger Anwalt; ortsansässiger Anwalt

»1) Soll die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Vermeidung von Mehrkosten i.S. von § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingeschränkt werden, etwa durch Beiordnung eines auswärtigen Anwalts "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts", dann muss sich dies wegen § 122 Abs. 1 BRAGO bereits aus dem Beiordnungsbeschluss ergeben. 2) Ein auswärtiger Anwalt darf nur mit seinem Einverständnis "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts" beigeordnet werden. Im Zweifel ist er hierzu gem. § 139 ZPO zu befragen. Lehnt er die Einschränkung ab, kommt seine Beiordnung in der Regel nicht in Frage.