»Ein Verpflegungskostenzuschuß bei auswärtiger Unterkunft, den das Arbeitsamt einem Umschüler gewährt, ist nicht als anrechnungsfähiges Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1ZPO zu berücksichtigen, da der Zuschuß nur gewährt wird, weil der Leistungsträger von erhöhten Aufwendungen/besonderen Belastungen gem. § 115 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO in gleicher Höhe ausgeht. 2. Der sog. Arbeitnehmer-Freibetrag (vgl. Zöller-Philippi, ZPO 2. Aufl. § 5 Rz. 29) kommt auch einem Umschüler zugute.«