BSG - Beschluss vom 09.12.2016
B 12 R 43/16 B
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 306/15
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 763/14

PKH-VerfahrenAusländische AntragstellerMaßgebende FreibeträgeUnterschiedliche Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

BSG, Beschluss vom 09.12.2016 - Aktenzeichen B 12 R 43/16 B

DRsp Nr. 2017/13512

PKH-Verfahren Ausländische Antragsteller Maßgebende Freibeträge Unterschiedliche Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1. Grundsätzlich steht auch ausländischen Staatsangehörigen ein Anspruch auf PKH zu, auch wenn sie im Ausland wohnen. 2. Selbst bei in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschieden hinsichtlich der Lebenshaltungskosten sind grundsätzlich die nach § 115 Abs. 1 ZPO maßgebenden Freibeträge anzunehmen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.6.2016 im Ausland zugestellten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.5.2016 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 30.7.2016 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH beantragt.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.