Es handelt sich bei einer Klinik auch dann um ein eine Poliklinik iS des § 117 Abs 1SGB V, wenn deren Träger nicht eine Universitätsklinik oder eine Hochschule ist, gleichwohl aber ausschließlich Aufgaben des Universitätsklinikums oder der Hochschule erfüllt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
Ärzte-ZV § 31 Abs. 1 Buchst a ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 11 § 117 Abs. 1 S. 1 § 117 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 4390/00