BAG - Urteil vom 24.10.2000
9 AZR 645/99
Normen:
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) in der Fassung vom 6. November 1984 (GVBI. NW 1984, S. 678) § 1 Abs. 1, 2 § 5 Abs. 1, 2 § 9 Satz 1 in der durchGesetz vom 28. März 2000 geänderten Fassung (GVBl. NW 2000, S. 361) § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2001, 1073
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - Urteil vom 08.04.1997 - 8 (4) Ca 5400/96 ,
LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.1999 - 9 (13) Sa 718/99 ,

Politische Arbeitnehmerweiterbildung

BAG, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 645/99

DRsp Nr. 2002/12362

Politische Arbeitnehmerweiterbildung

»Die Durchführung einer anerkannten Bildungsveranstaltung verstieß wahrend der Geltung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes in der Fassung vom 6. November 1984 nicht gegen die Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes, wenn im Durchschnitt an jedem Tag der Bildungsveranstaltung ein organisierter Lernprozess über sechs Lerneinheiten à 45 Minuten stattgefunden hat.«

Normenkette:

Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) in der Fassung vom 6. November 1984 (GVBI. NW 1984, S. 678) § 1 Abs. 1, 2 § 5 Abs. 1, 2 § 9 Satz 1 in der durchGesetz vom 28. März 2000 geänderten Fassung (GVBl. NW 2000, S. 361) § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob nach der zwischen ihnen am 12. November 1996 getroffenen Vereinbarung das beklagte Land dem Kläger fünf Tage Urlaub zu gewähren hat.