LAG Köln - Urteil vom 29.01.2003
7 Sa 1076/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 382
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4869/01

Positive Vertragsverletzung; Versetzung; Änderungsvertrag; Schichtdienst; Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitsvertragspartners; Treu und Glauben; Wegfall der Geschäftsgrundlage

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 1076/02

DRsp Nr. 2003/9560

Positive Vertragsverletzung; Versetzung; Änderungsvertrag; Schichtdienst; Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitsvertragspartners; Treu und Glauben; Wegfall der Geschäftsgrundlage

»Erklärt sich der Arbeitnehmer mit der Versetzung auf einen erheblich schlechter bezahlten Arbeitsplatz nur deshalb einverstanden, weil der Arbeitgeber ihn darüber informiert hat, dass an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei gleich bleibender Monatsarbeitszeit statt wie bisher 24-Stunden-Schichten in Zukunft 12-Stunden-Schichten gefahren werden sollen, und stellt sich geraume Zeit vor Inkrafttreten der angekündigten Schichtplanänderung heraus, dass es doch bei dem alten Schichtplanschema bleiben wird, so ist es dem Arbeitgeber verwehrt, den Arbeitnehmer an seinem Einverständnis mit der Versetzung gegen dessen Willen festzuhalten. Dies folgt aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Vertragsteils und ggf. aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, auf welchem Arbeitsplatz der Kläger weiter zu beschäftigen ist.