BAG - Urteil vom 18.06.2015
2 AZR 58/14
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 11 Abs. 4; BRAO § 209 Abs. 1; RDGEG § 3 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 11 Prozessvertreter Nr. 23
BAGE 152, 34
DB 2016, 7
MDR 2016, 400
NJW 2016, 1532
NZA 2016, 380
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 12/13
ArbG Stuttgart, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 7874/12

Postulationsfähigkeit eines einer Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsbeistandes vor dem Landesarbeitsgericht

BAG, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 58/14

DRsp Nr. 2016/3567

Postulationsfähigkeit eines einer Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsbeistandes vor dem Landesarbeitsgericht

Ein Rechtsbeistand ist vor dem Landesarbeitsgericht nicht postulationsfähig, auch wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist. Orientierungssätze des Gerichts: 1. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht - mit wenigen Ausnahmen - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Zum Kreis dieser Vertretungsberechtigten zählen nicht natürliche Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sind und auf Antrag gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden (sog. Kammerrechtsbeistände). Soweit diese Rechtsbeistände nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG den Rechtsanwälten in § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gleichgestellt sind, bezieht sich dies nur auf das - erstinstanzliche -Verfahren vor dem Arbeitsgericht. 2. Die Postulationsfähigkeit der Bevollmächtigten ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Die Einlegung der Berufung durch einen Kammerrechtsbeistand im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist unwirksam und zur Wahrung der Berufungsfrist nicht geeignet. (Orientierungssatz des Gerichts)