BSG - Beschluss vom 18.11.2009
B 1 KR 111/09 B
Normen:
RDGEG § 3; SGG § 73 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2010, 1166
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 18/09
SG Mainz, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 319/08

Postulationsfähigkeit eines Rechtsbeistands im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen B 1 KR 111/09 B

DRsp Nr. 2009/26806

Postulationsfähigkeit eines Rechtsbeistands im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Rechtsbeistand ist vor dem Bundessozialgericht nicht postulationsfähig, auch wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RDGEG § 3; SGG § 73 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, 102,54 Euro Kosten für eine homöopathische privatärztliche Behandlung der Ärztin S. erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Sozialgericht (SG) hat ausgeführt, die Klägerin hätte die Behandlung als Sachleistung beanspruchen können. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Anspruchs nach § 13 Abs 3 SGB V seien nicht erfüllt (Gerichtsbescheid vom 18.11.2008). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen (Urteil vom 6.8.2008).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II