Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, 102,54 Euro Kosten für eine homöopathische privatärztliche Behandlung der Ärztin S. erstattet zu erhalten, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Sozialgericht (
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
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