Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§
Sie wirft weder grundsätzlich bedeutsame verfassungsrechtliche Fragen auf, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Ein existentiell bedeutsamer Nachteil entsteht ihm durch die Nichtannahme nicht.
Es bedarf keiner ins einzelne gehenden Erörterung, ob das Landesarbeitsgericht Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers dadurch verletzt hat, daß es die Postulationsfähigkeit seines Prozeßvertreters verneint hat, obwohl er dies kraft der dem Gericht vorgelegten Gewerkschaftssatzung tatsächlich besaß. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer dahin folgt, daß ihm damit der Zugang zur zweiten Instanz in rechtsstaatswidriger Weise versperrt worden sei, liegt darin jedenfalls kein so schwerer Grundrechtsverstoß, daß die Verfassungsbeschwerde allein deswegen angenommen werden müßte.
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