BVerwG - Urteil vom 06.11.2014
5 C 7.14
Normen:
BVO a.F. § 7 Abs. 7 S. 1; SGB V § 108;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 5
NVwZ-RR
ZBR
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 2 S 2287/12
Verwaltungsgericht Karlsruhe, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1271/11

Prägung der Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen eines privaten Krankenhauses durch Inrechnungstellung von Fallpauschalen; Inanspruchnahme einer Wahlleistung von einem Beihilfeberechtigten in einem privaten Krankenhaus

BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 5 C 7.14

DRsp Nr. 2015/3427

Prägung der Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen eines privaten Krankenhauses durch Inrechnungstellung von Fallpauschalen; Inanspruchnahme einer Wahlleistung von einem Beihilfeberechtigten in einem privaten Krankenhaus

1. Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a.F. ist im Wege der Analogie auf die Fälle zu erstrecken, in denen ein privates Krankenhaus das Krankenhausentgeltgesetz sinngemäß anwendet.2. Eine sinngemäße Anwendung des Krankenhausentgeltgesetzes in Analogie zu § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a.F. liegt vor, wenn die Abrechnung der allgemeinen Krankenhausleistungen eines privaten Krankenhauses durch Inrechnungstellung von Fallpauschalen geprägt ist, die mit den Pauschalen, welche die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen, noch vergleichbar sind.3. Für den nach § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a.F. anzustellenden Kostenvergleich sind die zugelassenen Krankenhäuser desjenigen Landes in den Blick zu nehmen, das im maßgeblichen Zeitraum für die konkrete Behandlung des Beihilfeberechtigten bundesweit den höchsten Landesbasisfallwert zugrunde legt.