Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2020 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit als Teilzeitarbeitsverhältnis.
Der am .1979 geborene Kläger, verheiratet und Vater eines am 21.11.2015 geborenen Sohnes, ist seit dem 01.05.2018 als Controller mit Berichtspflicht gegenüber dem Vice President Controlling, Finance EMEA & Global Production am Standort K auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.04.2018 mit einer Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden beschäftigt. Nach § 1 Ziffer 2. des Anstellungsvertrages kann die Beklagte dem Kläger auch andere, der Vorbildung, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende zumutbare gleichwerte Tätigkeit an anderen Standorten übertragen, nach § 1 Ziffer 3. auch bei mit ihr wirtschaftlich verbundenen Konzernunternehmen. Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 20.04.2018 wird auf Bl. 5 ff. d. A. verwiesen.
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