Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage, die die Beklagte während eines Arbeitskampfs Arbeitnehmern für die Nichtbeteiligung am Streik zugesagt und gewährt hat.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Druckerei, in der Verpackungen wie Faltschachteln oder kaschierte Wellpappe mit dem Aufdruck des jeweiligen Abnehmers hergestellt werden. Die Beklagte beschäftigt ca. 130 gewerbliche Arbeitnehmer und ca. 70 Angestellte.
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