BAG - Urteil vom 13.07.1993
1 AZR 676/92
Normen:
BGB § 612a; GG Art. 9 Abs. 3 ; Vereinbarung zwischen dem Hauptverband der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Medien vom 27. Mai 1991;
Fundstellen:
AP Nr. 127 Art. 9 GG
BAGE 73, 320
BB 1993, 2096
BB 1993, 2596, 1514
BB 1994, 577
DB 1994, 148
DRsp VI(636)56a-b
DZWIR 1994, 163
EzA Art. 9 GG Nr. 12
JuS 1994, 443
MDR 1994, 73
NJW 1994, 74
NZA 1993, 1135
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.03.1992vom 21.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 480/92 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 473/92

Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

BAG, Urteil vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 1 AZR 676/92

DRsp Nr. 1994/1614

Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

»Die Zahlung einer Prämie an diejenigen Arbeitnehmer, die sich nicht an einem Streik beteiligen, stellt eine unzulässige Maßregelung der streikenden Arbeitnehmer dar im Sinne des Maßregelungsverbots der Nr. 1 der Vereinbarung vom 27. Mai 1991 zwischen dem Hauptverband der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. und der IG Medien. Dies gilt auch dann, wenn die Prämie schon während des Arbeitskampfs zugesagt und gezahlt wurde.«

Normenkette:

BGB § 612a; GG Art. 9 Abs. 3 ; Vereinbarung zwischen dem Hauptverband der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Medien vom 27. Mai 1991;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage, die die Beklagte während eines Arbeitskampfs Arbeitnehmern für die Nichtbeteiligung am Streik zugesagt und gewährt hat.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Druckerei, in der Verpackungen wie Faltschachteln oder kaschierte Wellpappe mit dem Aufdruck des jeweiligen Abnehmers hergestellt werden. Die Beklagte beschäftigt ca. 130 gewerbliche Arbeitnehmer und ca. 70 Angestellte.