BAG - Urteil vom 28.07.1992
1 AZR 87/92
Normen:
Vereinbarung (zwischen dem Hauptverband der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier vom 28. Februar 1989);
Fundstellen:
AP Nr. 123 Art. 9 GG
BB 1992, 2224
BB 1993, 362
DB 1993, 232
EzA Art. 9 GG Nr. 106
NZA 1993, 267
SAE 1993, 48
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 24.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 180/91
LAG Düsseldorf, vom 17.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 675/91

Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

BAG, Urteil vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 87/92

DRsp Nr. 1998/7303

Prämie an Nichtstreikende und tarifliches Maßregelungsverbot

»Die Zusage einer Zulage an Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitskampfes allein dafür, daß sie sich an einem Streik nicht beteiligt haben, stellt ein unzulässige Maßregelung der streikenden Arbeitnehmer im Sinne des Maßregelungsverbots der Nr. 1 der Vereinbarung vom 28. Februar 1989 zwischen dem Hauptverband der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier dar. Ein sachlicher Grund für die Zahlung einer Prämie nur an die Arbeitnehmer, die nicht am Streik teilgenommen haben, liegt vor, wenn alle Begünstigten während des Streiks Belastungen ausgesetzt waren, die erheblich über das normale Maß der mit jeder Streikarbeit verbundenen Erschwerungen hinausgehen.«

Normenkette:

Vereinbarung (zwischen dem Hauptverband der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie e.V. und der Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier vom 28. Februar 1989);

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung einer Zulage, die diese nichtstreikenden Arbeitnehmern ihres Betriebes nach Beendigung des Arbeitskampfes in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie 1990 gewährt hat.