LAG Berlin - Beschluss vom 18.11.2005
6 Ta 2005/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ; DVO-ErzG § 2 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 142
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 11505/05

Praktikant

LAG Berlin, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 2005/05

DRsp Nr. 2005/21393

Praktikant

»Das sich an die schulische Ausbildung anschließende Berufspraktikum für Erzieher im Lande Berlin, für das gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 DVO-ErzG von der Praxisstelle mit dem Praktikanten ein schriftlicher Vertrag auf der Grundlage von § 19 BBiG abgeschlossen werden muss, ist ein Rechtsverhältnis privatrechtlicher Natur, weshalb für den Streit über die Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ; DVO-ErzG § 2 Abs. 4 Satz 2 Hs. 1 ;

Gründe:

1. Der Kläger besuchte ab dem 12. September 2001 die F.-F.-Schule, Fachschule für Sozialpädagogik, im Vollzeitstudium zwecks Ausbildung zum Erzieher. Unter dem 23. Juni 2003 wurde ihm nach bestandener Prüfung ein Abschlusszeugnis erteilt. Zur Erlangung der staatlichen Anerkennung als Erzieher absolvierte er auf der Grundlage eines Praktikantenvertrags vom 07. September 2004 (Ablichtung Bl. 9 u. 10 d.A.) in der Zeit vom 16. September 2004 bis 15. März 2005 ein Berufspraktikum in der H.-Grundschule, die ebenfalls eine Einrichtung des Beklagten ist. Hierüber erhielt der Kläger eine Beurteilung vom 01. März 2005 (Ablichtung Bl. 12 d.A.).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.