BVerfG - Beschluß vom 08.10.1996
1 BvR 1183/90
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu Art. 5 Abs. 1 GG
AP Nr. 3 zu Art. 5 Abs. 1 GG Pressefreiheit
AP Nr. 9 zu § 78 BetrVG 1972
AfP 1997, 465
AuA 1997, 31
AuR 1997, 293
BB 1997, 205
BVerfGE 95, 28
DB 1996, 2443
DRsp V(510)173a-d
DVP 1997, 26
EWiR 1997, 169
EuGRZ 1997, 202
EzA Art. 5 GG Nr. 23
JuS 1997, 1036
NJW 1997, 386
NVwZ 1997, 261
WiB 1997, 273
ZUM-RD 1997, 105
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 18/89
II. BAG - Beschluß vom 21.08.1990 - 1 ABN 20/90,

Pressefreiheit für Werkszeitungen

BVerfG, Beschluß vom 08.10.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1183/90

DRsp Nr. 1997/14

Pressefreiheit für Werkszeitungen

»Werkszeitungen genießen den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Arbeitgeber in einer Werkszeitung Stellungnahmen von Mitarbeitern publizieren darf, die die Arbeit des Betriebsrats bewerten.

I.

1. Die Beschwerdeführerin, ein Chemieunternehmen, gibt eine Werkszeitung heraus. Im Jahr 1985 führte sie unter der Bezeichnung "Offen-Gesagt-Programm" eine Rubrik ein, in der Zuschriften von Mitarbeitern des Unternehmens zu betrieblichen Themen veröffentlicht wurden. Die Namen der Verfasser waren dem Leiter des Programms bekannt, wurden aber in der Zeitung nicht mitgeteilt. Die von den Zuschriften betroffenen betrieblichen Stellen erhielten Gelegenheit, sich in derselben Ausgabe zu den Themen der veröffentlichten Zuschriften zu äußern.

In der Oktoberausgabe 1988 der Werkszeitung wurde in der genannten Rubrik folgender Beitrag ohne Verfasserangabe veröffentlicht: