LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.08.2005
14 Sa 25/05
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 191/04

Presseredakteur eines Fernsehsenders als Arbeitnehmer - Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungsantrages - Weiterbeschäftigung bei erst- und zweitinstanzlichem Obsiegen im Statusfeststellungsprozess

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 14 Sa 25/05

DRsp Nr. 2006/2875

Presseredakteur eines Fernsehsenders als Arbeitnehmer - Bestimmtheit des Weiterbeschäftigungsantrages - Weiterbeschäftigung bei erst- und zweitinstanzlichem Obsiegen im Statusfeststellungsprozess

1. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt; dieser wiederum ist der tatsächlichen Durchführung und praktischen Handhabung des Vertrages zu entnehmen.2. Gehört der für eine Fernsehanstalt tätige Kläger nicht zum Kreis derjenigen, die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist, und ist er zeitlich in die vom Sender vorgegebene Arbeitsorganisation derart eingebunden, dass er fortlaufend das zu sendende Programm journalistisch aufarbeitet und der Presse zur Verfügung stellt, an der Erstellung von Pressespiegeln mitwirkt und tatsächlich regelmäßig im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung steht, ist er Arbeitnehmer und nicht freier Mitarbeiter der Fernsehanstalt.