LAG München - Urteil vom 27.11.2018
7 Sa 365/18
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1; RVO a.F. § 636; RVO a.F. § 637;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1407/17

Prinzip der Haftungsersetzung bei Personenschäden im Zusammenhang mit dem ArbeitsverhältnisHaftungsprivileg des Unternehmers bei Personenschäden nach früherem und heutigem SozialversicherungsrechtDifferenzierung zwischen Wegeunfall und Unfall auf einem Betriebsweg

LAG München, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 365/18

DRsp Nr. 2019/6986

Prinzip der Haftungsersetzung bei Personenschäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Haftungsprivileg des Unternehmers bei Personenschäden nach früherem und heutigem Sozialversicherungsrecht Differenzierung zwischen Wegeunfall und Unfall auf einem Betriebsweg

1. Das Prinzip der Haftungsersetzung erfasst alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts einschließlich der Gefährdungshaftung. Es löst die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern ab und setzt an deren Stelle die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmen.2. Die Geltung des Haftungsprivilegs aus der früheren Reichsversicherungsordnung (§§ 636, 637 RVO) wurde im Jahr 1997 durch die Regelungen des Sozialgesetzbuchs VII (§§ 104, 105 SGB VII) abgelöst, aber in seinen tatbestandlichen Grundvoraussetzungen nicht verändert. Die neue Terminologie "Versicherungsfall" hat im Vergleich zum früheren "Arbeitsunfall" bezüglich der vorsätzlichen Herbeiführung keine Änderung erbracht.