LAG Köln - Urteil vom 11.02.2005
4 Sa 1018/04
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 462
LAGReport 2005, 229
MDR 2006, 36
NZA 2006, 106
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 13761/02

Private Nutzung von Internet und Telefon des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1018/04

DRsp Nr. 2005/8704

Private Nutzung von Internet und Telefon des Arbeitgebers

»Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung ihrer Vergütung und das Bestehen von Gegenansprüchen des Beklagten wegen privater Telefon- und Internetnutzung durch die Klägerin.

Die Klägerin war zwischen 01.01.2001 und 30.09.2002 mit einem Verdienst von zuletzt 1.943,00 EUR brutto als Anwaltsgehilfin in der Kanzlei des Beklagten tätig, die dieser in Bürogemeinschaft mit der Rechtsanwältin B führte. Die Klägerin führte während der Arbeitszeit vom Büro aus mehrfach private Telefonate; während der Urlaubsabwesenheit des Beklagten im August 2002 nutzte sie zudem in der Arbeitszeit seinen Internetanschluss zu Privatzwecken. Während des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin weder zum Ausgleich für die anlässlich der Privatgespräche entstandenen Telefonkosten herangezogen, noch wurde ihr deswegen eine Abmahnung erteilt.