LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.01.2017
L 4 AS 27/15
Normen:
AlgIIV (2008) § 3 Abs. 1 S. 1-2; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 2; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 4 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 853/13

Privatentnahme; Gewinn; Einkommen aus Gewerbebetrieb; selbständige Tätigkeit; Einkommen; Entnahme aus dem Betriebsvermögen; Verluste des Gewerbebetriebs; Eiscafé; Einkommensanrechnung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2017 - Aktenzeichen L 4 AS 27/15

DRsp Nr. 2017/12236

Privatentnahme; Gewinn; Einkommen aus Gewerbebetrieb; selbständige Tätigkeit; Einkommen; Entnahme aus dem Betriebsvermögen; Verluste des Gewerbebetriebs; Eiscafé; Einkommensanrechnung

Privatentnahmen aus einem vom Leistungsempfänger geführten Unternehmen sind jedenfalls dann nicht als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu berücksichtigen, wenn im laufenden Geschäftsjahr kein Gewinn erwirtschaftet worden ist. In dieser Konstellation beruht die Entnahme allein auf der Verfügungsbefugnis des Selbstständigen über sein Betriebsvermögen und beinhaltet ausschließlich einen Zugriff auf die Substanz des Unternehmens.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AlgIIV (2008) § 3 Abs. 1 S. 1-2; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 2; AlgIIV (2008) § 3 Abs. 4 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zusammenhang mit einer endgültigen Festsetzung der bewilligten Leistungen. Dabei steht insbesondere die Frage der Einkommensanrechnung von Privatentnahmen aus einem von der Klägerin betriebenen Kleinunternehmen ("Eis- und Caféhaus") in Streit.