ArbG Berlin - Urteil vom 07.07.1999
36 Ca 30545/98
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 157
ARST 2000, 141
BB 2000, 1042
BuW 2000, 338
LAGE § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 11
MDR 2000, 591
NZA-RR 2000, 244
ZTR 2000, 185

Privates Sexualverhalten; Gefahr für Distanzverletzungen; sadomasochistische Neigungen; Störungen der Sexualpräferenz; diakonischer Auftrag; Kündigung wegen abweichenden Sexualverhaltens im Privatbereich; Ausstrahlen ins Arbeitsverhältnis; kirchlicher Bereich

ArbG Berlin, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 36 Ca 30545/98

DRsp Nr. 2000/3981

Privates Sexualverhalten; Gefahr für Distanzverletzungen; sadomasochistische Neigungen; Störungen der Sexualpräferenz; diakonischer Auftrag; Kündigung wegen abweichenden Sexualverhaltens im Privatbereich; Ausstrahlen ins Arbeitsverhältnis; kirchlicher Bereich

»1. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß ein Arbeitnehmer, der Sexualpraktiken zuneigt bzw. solche privat praktiziert, die von der gesellschaftlichen Mehrheit abgelehnt werden, Distanzverletzungen bei der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten befürchten läßt. 2. Bekennt sich ein Arbeitnehmer; der als Krankenpfleger auf einer geschlossenen psychiatrischen Station arbeitet, in einer Fernsehtalkshow zu sadomasochistischen Sexualpraktiken, rechtfertigt dies allein eine personenbedingte Kündigung wegen mangelnder Eignung nicht. 3. Ein dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche angehörender Arbeitgeber kann sich auf eine Unvereinbarkeit eines Verhaltens des Arbeitnehmers mit dem diakonischen Auftrag jedenfalls dann nicht berufen, wenn er im Vorfeld der Kündigung ernsthaft erwogen hat, den Arbeitnehmer auf einer anderen Station als Krankenpfleger weiterzubeschäftigen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
AuR 2000, 157
ARST 2000, 141
BB 2000, 1042
BuW 2000, 338
LAGE § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 11
MDR 2000, 591
NZA-RR 2000, 244
ZTR 2000, 185