Privates Sexualverhalten; Gefahr für Distanzverletzungen; sadomasochistische Neigungen; Störungen der Sexualpräferenz; diakonischer Auftrag; Kündigung wegen abweichenden Sexualverhaltens im Privatbereich; Ausstrahlen ins Arbeitsverhältnis; kirchlicher Bereich
ArbG Berlin, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 36 Ca 30545/98
DRsp Nr. 2000/3981
Privates Sexualverhalten; Gefahr für Distanzverletzungen; sadomasochistische Neigungen; Störungen der Sexualpräferenz; diakonischer Auftrag; Kündigung wegen abweichenden Sexualverhaltens im Privatbereich; Ausstrahlen ins Arbeitsverhältnis; kirchlicher Bereich
»1. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß ein Arbeitnehmer, der Sexualpraktiken zuneigt bzw. solche privat praktiziert, die von der gesellschaftlichen Mehrheit abgelehnt werden, Distanzverletzungen bei der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten befürchten läßt.2. Bekennt sich ein Arbeitnehmer; der als Krankenpfleger auf einer geschlossenen psychiatrischen Station arbeitet, in einer Fernsehtalkshow zu sadomasochistischen Sexualpraktiken, rechtfertigt dies allein eine personenbedingte Kündigung wegen mangelnder Eignung nicht.3. Ein dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche angehörender Arbeitgeber kann sich auf eine Unvereinbarkeit eines Verhaltens des Arbeitnehmers mit dem diakonischen Auftrag jedenfalls dann nicht berufen, wenn er im Vorfeld der Kündigung ernsthaft erwogen hat, den Arbeitnehmer auf einer anderen Station als Krankenpfleger weiterzubeschäftigen.«