LAG Köln - Urteil vom 27.10.2011
7 Sa 560/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EStG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 996/10

Privatnutzung des Dienstfahrzeugs; Beibringung der für die Versteuerung erforderlichen Daten

LAG Köln, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 560/11

DRsp Nr. 2012/19861

Privatnutzung des Dienstfahrzeugs; Beibringung der für die Versteuerung erforderlichen Daten

1.) Bringt der Arbeitnehmer innerhalb einer vom Arbeitgeber gesetzten angemessenen Frist nicht die notwendigen Daten bei, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs nach der - an sich zwischen den Parteien vereinbarten - sog. konkreten Berechnungsmethode durchführen zu können, so kann der Arbeitgeber die Versteuerung nach der 1 %-Methode vornehmen.2.) Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich auf die einschlägigen steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, wenn er der Auffassung ist, der Arbeitgeber habe zu hohe Steuerbeträge einbehalten und abgeführt. Eine entsprechende Vergütungsklage gegen den Arbeitgeber kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitgeber im Zeitpunkt des Steuerabzugs eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug in dieser Höhe nicht bestand (Anschluss an BAG v. 30.4.2008, 5 AZR 725/07).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2010 in Sachen

8 Ca 996/10 d abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; EStG § 8;

Tatbestand