BSG - Beschluss vom 13.12.2021
B 5 R 303/21 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 859/21
SG Freiburg, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1044/20

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 13.12.2021 - Aktenzeichen B 5 R 303/21 B

DRsp Nr. 2022/2210

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 19.10.2021, der ihm am 27.10.2021 zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG adressierten Schreiben vom 8.11.2021 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 18.11.2021 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen , ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Die Geschäftsstelle des hat hierauf in der Eingangsbestätigung vom 19.11.2021 erneut ausdrücklich aufmerksam gemacht. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 29.11.2021 (Montag) ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim eingegangen.