Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 19.10.2021, der ihm am 27.10.2021 zugestellt worden ist, mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG adressierten Schreiben vom 8.11.2021 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nach Weiterleitung durch das LSG am 18.11.2021 beim
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
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