BSG - Beschluss vom 09.11.2022
B 9 V 9/22 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 6/21
SG Neubrandenburg, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 VE 7/17

Privatschriftlich eingelegte NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 09.11.2022 - Aktenzeichen B 9 V 9/22 AR

DRsp Nr. 2023/657

Privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des LSG mit einem am 5.9.2022 beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben ausdrücklich Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss ist der Klägerin am 1.9.2022 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B B - juris RdNr 2, jeweils mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG- Beschlusses hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § Abs Satz 1 Halbsatz 2 iVm § Satz 2 und durch Beschluss zu verwerfen.