BAG - Urteil vom 01.12.2020
9 AZR 104/20
Normen:
TVöD § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 1
AuR 2021, 284
AuR 2021, 40
DStR 2021, 1117
EzA BBiG 2005 _ 17 Nr. 6
EzA TzBfG _ 4 Nr. 38
EzA-SD 2021, 18
NZA 2021, 970
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44 vom 01.12.2020
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 269/19
ArbG Duisburg, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1293/18

Pro-rata-temporis-Grundsatz bei der Ausbildungsvergütungsberechnung von TeilzeitauszubildendenFortzahlung der individuellen Ausbildungsvergütung bei Teilnahme am BerufsschulunterrichtAngemessenheit des pro-rata-temporis-Grundsatzes bei der Ausbildungsvergütung eines Teilzeitauszubildenden im Sinne einer Unterstützungsfunktion für den LebensunterhaltRichtigkeitsgewähr des Tarifvertrags für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütungen

BAG, Urteil vom 01.12.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 104/20

DRsp Nr. 2021/911

Pro-rata-temporis-Grundsatz bei der Ausbildungsvergütungsberechnung von Teilzeitauszubildenden Fortzahlung der individuellen Ausbildungsvergütung bei Teilnahme am Berufsschulunterricht Angemessenheit des pro-rata-temporis-Grundsatzes bei der Ausbildungsvergütung eines Teilzeitauszubildenden im Sinne einer Unterstützungsfunktion für den Lebensunterhalt Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütungen

Orientierungssätze: 1. § 8 Abs. 1 TVAöD - BT verlangt in gesetzeskonformer Auslegung in Fällen der Teilzeitausbildung eine am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG orientierte Umrechnung der dort genannten Entgeltbeträge unter Berücksichtigung der vereinbarten Ausbildungszeit. Teilzeitauszubildenden ist danach eine Ausbildungsvergütung nur in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht (Rn. 29 ff).