BAG - Urteil vom 03.06.2020
3 AZR 480/18
Normen:
Anhang zur Richtlinie 97/81/EG § 1; Anhang zur Richtlinie 97/81/EG § 2; Anhang zur Richtlinie 97/81/EG § 6; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1 und 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Teilzeit Nr. 19
AuR 2020, 437
EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 10
EzA TzBfG § 4 Nr. 36
EzA-SD 2020, 11
NZA 2020, 1245
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 982/17
ArbG Verden, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 32/15

Pro-rata-temporis-Grundsatz in der betrieblichen Altersversorgung bei unterschiedlichen Arbeitszeitvolumina des RentenanwärtersPro-rata-temporis-Grundsatz und Beitragsbemessungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 3 AZR 480/18

DRsp Nr. 2020/11313

Pro-rata-temporis-Grundsatz in der betrieblichen Altersversorgung bei unterschiedlichen Arbeitszeitvolumina des Rentenanwärters Pro-rata-temporis-Grundsatz und Beitragsbemessungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Eine Betriebsvereinbarung benachteiligt nicht unzulässig wegen der Teilzeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG), wenn ein betriebliches Ruhegeld auf der Basis des Endgehalts in den letzten Jahren des Arbeitsverhältnisses - gekürzt nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während des gesamten Arbeitsverhältnisses - berechnet wird. Damit wird zulässig der Pro-rata-temporis Grundsatz in der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt (Rn. 44 ff.). 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn der Ruhegeldsatz für den Teil des so berechneten Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, höher ist als für den darunter liegenden Teil. Damit wird pauschalierend der höhere Versorgungsbedarf abgedeckt, der sich daraus ergibt, dass für Einkommen oberhalb dieser Grenze keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen (Rn. 49 ff.).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. August 2018 - 4 Sa 982/17 B - aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.