LAG München - Urteil vom 04.10.2005
6 Sa 97/05
Normen:
BGB § 138 § 612a § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 4309/04

Probezeitkündigung

LAG München, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 97/05

DRsp Nr. 2006/20022

Probezeitkündigung

»Streit über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung in Verbindung mit dem Bemühen des Klägers, diese Kündigung aus sonstigen Gründen unwirksam sein zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 138 § 612a § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Beendigungskündigung.

Der Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen, ... abgefassten Arbeitsvertrages vom 15. April 2003 (Blatt 38 bis 43 der Akte) zum 1. September 2003 in die Dienste der Beklagten getreten, eingesetzt im ... Generalkonsulat, K.-abteilung in M. Auf dieses Arbeitsverhältnis kommt deutsches Recht zur Anwendung. Die Parteien hatten u.a. eine sechsmonatige Probezeit vereinbart mit dem Zusatz, dass zum Ende der Probezeit auf der Basis einer Beurteilung des Vorgesetzten entschieden wird, ob das Arbeitsverhältnis bestätigt oder gelöst wird.

Im Februar 2004 war es zu gesteigerten Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten Herrn A., dem Leiter der K.-abteilung, gekommen, die schließlich damit endeten, dass Herr A. dem Kläger kündigte. Auf das Kündigungsschreiben vom 23. Februar 2004 (Blatt 210 der Akte) wird Bezug genommen.