BSG - Urteil vom 22.08.1990
10 RAr 18/89
Normen:
AFG § 186a Abs. 1 S. 1, § 186a Abs. 1 S. 1, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 76 Abs. 2; BaubetrV § 1 Abs. 1 Buchst. t, § 1 Abs. 1 Buchst. w, § 1 Abs. 1 Buchst. z; BaubetrV 1980 § 1 Abs. 2 Nr. 23, § 2 Nr. 13 ;
Fundstellen:
SozR 3-4100 § 186a Nr. 3

Produktive Winterbauförderung für Betrieb des unterirdischen Kabelbaus

BSG, Urteil vom 22.08.1990 - Aktenzeichen 10 RAr 18/89

DRsp Nr. 1998/18837

Produktive Winterbauförderung für Betrieb des unterirdischen Kabelbaus

1. Nach der BaubetrV vom 19.7.1972 war ein Betrieb, der sich überwiegend mit unterirdischem Kabelbau befaßt, nicht mit Mitteln der Produktiven Winterbauförderung zu fördern und nicht umlagepflichtig. Die Klärung der Frage der Umlagepflicht ab dem Inkrafttreten der BaubetrV vom 28.10.1980 hängt davon ab, ob es eine nennenswerte Gruppe von Betrieben gibt, die die gleichen Tätigkeiten verrichten und mit Mitteln der Produktiven Winterbauförderung nicht gefördert werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 186a Abs. 1 S. 1, § 186a Abs. 1 S. 1, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 76 Abs. 2; BaubetrV § 1 Abs. 1 Buchst. t, § 1 Abs. 1 Buchst. w, § 1 Abs. 1 Buchst. z; BaubetrV 1980 § 1 Abs. 2 Nr. 23, § 2 Nr. 13 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin ab 1. Dezember 1978 zur Produktiven Winterbauförderung umlagepflichtig ist.