BAG - Urteil vom 09.12.1997
1 AZR 330/97
Normen:
BetrVG § 77 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972 Regelungsabrede
BB 1998, 904
DRsp VI(642)289a
NZA 1998, 609
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 5394/95
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 21. März 1997 -18 a (5) Sa 78/96 ,

Protokollnotiz zu Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 09.12.1997 - Aktenzeichen 1 AZR 330/97

DRsp Nr. 1998/6593

Protokollnotiz zu Betriebsvereinbarung

»Sehen die Betriebspartner nur in einer Protokollnotiz vor, daß einzelvertraglich begründete Rechtspositionen verschlechtert werden sollen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß sie in dieser Form eine ablösende Betriebsvereinbarung schaffen wollen.«

Normenkette:

BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Tariferhöhung wirksam auf eine übertarifliche Zulage des Klägers angerechnet hat.

Der Kläger ist seit 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fachreferent für Systemplanung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden anwendbar. Der Kläger ist nach seinem Arbeitsvertrag in der höchsten Tarifgruppe (K 7) eingruppiert und erhält eine tarifliche Leistungszulage. Sein effektives Gehalt liegt allerdings erheblich über dem Tarifentgelt. Der Arbeitsvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung über eine Anrechnung des übertariflichen Gehaltsbestandteils auf Tariferhöhungen.