LAG Brandenburg - Urteil vom 14.01.2003
1 Sa 343/02
Normen:
MTV § 4 A Ziff. 9 ; MTV § 4 B Ziff. 1 ; GBV § 3 Ziff. 2.2 ; GBV § 3 Ziff. 2.3. ; ArbGG § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2a ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2954/01

Provisionanspruch und Freizeitausgleich

LAG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 343/02

DRsp Nr. 2003/13701

Provisionanspruch und Freizeitausgleich

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Provisionszahlung trotz wirksamer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Kundenfahrerprovision, wenn er an den Tagen des Freizeitausgleichs nicht gearbeitet hat.

Normenkette:

MTV § 4 A Ziff. 9 ; MTV § 4 B Ziff. 1 ; GBV § 3 Ziff. 2.2 ; GBV § 3 Ziff. 2.3. ; ArbGG § 8 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2a ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Provisionsansprüche für Tage, an denen der Kläger Freizeitausgleich genommen hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten in P als Verkaufsfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist wegen beiderseitiger Tarifbindung der MTV für die Betriebe der Erfrischungsgetränke-Industrie und des Getränkefachgroßhandels Berlin und der Region Ost anzuwenden. Danach kann die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden auch ungleichmäßig mit einem Verteilzeitraum von bis zu 12 Monaten mittels Betriebsvereinbarungen verteilt werden. Wird gleitende Arbeitszeit vereinbart, ist nach § 4 A Ziff. 9 MTV zuschlagspflichtige Mehrarbeit die über den Gleitzeitsaldo hinausgehende Arbeitszeit, Zeitguthaben sind keine Mehrarbeit.