»Ein Arbeitnehmer, der (über Dritte) vom Vertragspartner seines Arbeitgebers Sonderleistungen (Provisionen) entgegennimmt, obwohl seine arbeitsvertragliche Aufgabe darin bestand, für den Arbeitgeber die preisgünstigste Einkaufsmöglichkeit zu realisieren, muß diese an den Arbeitgeber herausgeben. Hierauf gezahlte Steuern mindern die Herausgabeverpflichtung nicht.«