LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 23.09.2021
2 Ta 28/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 11.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 254/20

Prozessbedingte Reisekosten als erstattungsfähiger AufwandKeine Erstattungsfähigkeit von organisatorischen MehraufwendungenGrundsatz der Kostenschonung bei Erstattung von AufwendungenÜbernahmepflicht von Kosten zwischen Wohn-/Geschäftssitz und Gerichtsort

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 28/21

DRsp Nr. 2021/17883

Prozessbedingte Reisekosten als erstattungsfähiger Aufwand Keine Erstattungsfähigkeit von organisatorischen Mehraufwendungen Grundsatz der Kostenschonung bei Erstattung von Aufwendungen Übernahmepflicht von Kosten zwischen Wohn-/Geschäftssitz und Gerichtsort

1. Prozessbedingte Reisekosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Aufwendungen. 2. Eine unterlegene Partei muss grundsätzlich nur die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen. 3. Eine vernünftige kostenbewusste Partei, die Klage im eigenen Gerichtsstand erheben möchte, wird, wenn nicht besondere Umstände die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts geboten erscheinen lassen, einen Rechtsanwalt beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst hat. 4. Organisationsbedingte Mehrkosten einer zentralen Prozessführung können in einem Rechtsstreit jedoch nicht dem unterlegenen Gegner angelastet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um aus der internen Organisationsform folgende Betriebskosten, die - ebenso wie sonstige Prozessbearbeitungskosten - der allgemeinen Aufgaben- und Belastungssphäre des Unternehmens zuzurechnen sind.