BGH - Urteil vom 02.12.2003
VI ZR 243/02
Normen:
SGB X § 119 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 624
MDR 2004, 573
NJW-RR 2004, 595
NZV 2004, 249
VRS 106, 365
VersR 2004, 492
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - Aktenzeichen VI ZR 243/02

DRsp Nr. 2004/2160

Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

»Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozeßstandschaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozeßführungsbefugt.«

Normenkette:

SGB X § 119 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde am 1. Juli 1996 bei einem durch die Beklagte zu 1 allein verschuldeten Verkehrsunfall verletzt und als Folge hieraus erwerbsunfähig. In einem Vorprozeß waren die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. verurteilt worden, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 1. Juli 1996 resultieren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen waren.

Die LVA beansprucht von der Beklagten zu 3 lediglich 50 % des Beitragsausfallschadens hinsichtlich der Rentenversicherung des Klägers, weil dieser nach einer Stellungnahme ihrer ärztlichen Abteilung Erwerbsunfähigkeitsrente zu etwa 50 % aufgrund unfallunabhängiger Vorerkrankungen erhalte.