Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. März 2003 gemäß § 91 Abs. 1 ZPO lediglich die Erstattung einer 13/20 Prozessgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO verlangen. Eine Festsetzung der infolge des mit Schriftsatz vom 29. Januar 2003 gestellten Antrages auf Zurückweisung der Berufung entstandenen 13/10 Prozessgebühr kam hingegen nicht in Betracht, weil diese Antragstellung zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten nicht notwendig war.
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