LAG Berlin - Beschluss vom 20.08.2003
17 Ta (Kost) 6060/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 31 ; BRAGO § 32 ;
Fundstellen:
NJ 2003, 669
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 10158/02

Prozessgebühr für Anträge, die Berufung zurückzuweisen

LAG Berlin, Beschluss vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6060/03

DRsp Nr. 2003/12065

Prozessgebühr für Anträge, die Berufung zurückzuweisen

»Legt eine Partei Berufung ein, ohne Berufungsanträge anzukündigen oder die Berufung zu begründen, ist ein Antrag der Gegenpartei, die Berufung zurückzuweisen, zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung nicht notwendig.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 31 ; BRAGO § 32 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten auf der Grundlage des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 10. März 2003 gemäß § 91 Abs. 1 ZPO lediglich die Erstattung einer 13/20 Prozessgebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO verlangen. Eine Festsetzung der infolge des mit Schriftsatz vom 29. Januar 2003 gestellten Antrages auf Zurückweisung der Berufung entstandenen 13/10 Prozessgebühr kam hingegen nicht in Betracht, weil diese Antragstellung zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten nicht notwendig war.