BAG - Urteil vom 30.11.2016
10 AZR 644/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3; BetrVG § 95 Abs. 3;
Fundstellen:
AP GewO § 106 Nr. 33
ArbRB 2017, 105
BB 2017, 564
NZA 2017, 451
NZA-RR 2017, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1331/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7246/13

Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit als prozessualer UnzulässigkeitsgrundBestimmung des Streitgegenstandes durch den Klageantrag

BAG, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 644/15

DRsp Nr. 2017/2732

Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit als prozessualer Unzulässigkeitsgrund Bestimmung des Streitgegenstandes durch den Klageantrag

Orientierungssätze: 1. Wird eine auf einen näher bezeichneten Zeitpunkt angeordnete Versetzung eines Arbeitnehmers nachfolgend durch den Arbeitgeber geringfügig auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, liegt darin nicht notwendig eine neue Versetzung. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann darin auch ein Annex in Gestalt einer marginalen zeitlichen Korrektur der ursprünglichen Versetzung gesehen werden. 2. Ist die Unwirksamkeit einer Versetzung bereits Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, so ist eine während der Dauer der Rechtshängigkeit anhängig gemachte weitere Klage, die sich gegen eine Anordnung des Arbeitgebers richtet, die lediglich einen Annex zu der bereits gerichtlich angegriffenen Versetzung beinhaltet, gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2015 - 17 Sa 1331/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 7246/13 - zurückgewiesen hat.