BAG - Urteil vom 30.11.2016
10 AZR 645/15
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1327/14
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7234/13

Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit als UnzulässigkeitsgrundBestimmung des Streitgegenstandes durch den KlageantragParallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 644/15 - v. 30.11.2016

BAG, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 10 AZR 645/15

DRsp Nr. 2017/2733

Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit als Unzulässigkeitsgrund Bestimmung des Streitgegenstandes durch den Klageantrag Parallelentscheidung zu BAG - 10 AZR 644/15 - v. 30.11.2016

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2015 - 17 Sa 1327/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 7234/13 - zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 - 18 Ca 7234/13 - teilweise abgeändert, soweit es der Klage im Hinblick auf die Klageanträge zu 1. und zu 2. stattgegeben hat.

3. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.

4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, über die Versetzung des Klägers von Düsseldorf nach Frankfurt am Main mit Wirkung zum 1. Januar 2014 und um die weitere Gestellung eines kostenfreien Parkplatzes am Flughafen Düsseldorf.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Copilot auf dem Flugzeugmuster B 737 beschäftigt und war zuletzt in Düsseldorf stationiert.