Der Beschwerdeführer hat - wenngleich erstmals gegenüber dem Beschwerdegericht - den Nachweis erbracht, dass er derzeit monatlich 140,00 Euro zu seiner Schuldentilgung aufbringt und die Restschuld in unmittelbarer Zukunft nicht getilgt sein wird.
Der die Ratenzahlung anordnende Beschluss des Rechtspflegers vom 23.08.2004 war daher aufzuheben.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.
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