LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2005
4 Ta 109/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2125/04

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 109/05

DRsp Nr. 2005/11937

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60,00 EUR bewilligt. Dabei legte das Arbeitsgericht ein monatliches Arbeitslosengeld von 803,10 EUR zu Grunde, setzte den Freibetrag für den Kläger gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO in Höhe von 442,00 EUR ab, Wohnkosten in Höhe von 150,00 EUR und Versicherungskosten in Höhe von 51,13 EUR. Damit verbleibt ein einsetzbares Einkommen von 159,97 EUR, weshalb Monatsraten von 60,00 EUR angeordnet wurden.

Gegen den am 29.03.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.04.2005 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der der Kläger geltend macht, er erhalte ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 803,10 EUR.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.05.2005 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger wurde durch das Landesarbeitsgericht nochmals angehört. Er hat weiterhin seine Auffassung vertreten, dass nur noch ein Betrag in Höhe von 803,10 EUR für die Beurteilung betreffend der Prozesskostenhilfe und der Ratenzahlung maßgebend sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.