Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die gesetzlichen Voraussetzungen aufgrund des tatsächlichen Vorbringens im Beschwerdeverfahren für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind.
Zwar sind sowohl der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts, als auch die Nichtabhilfeentscheidung inhaltlich völlig zutreffend ergangen; auch ist das vorliegende Beschwerdeverfahren ein besonderes Ärgernis im Hinblick auf die Geschäftsbelastung der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil kein vernünftiger Grund erkennbar ist, der die Klägerin hätte daran hindern können, die entsprechenden Belege bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzulegen. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass das Prozesskostenhilferecht erkennbar auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit abstellt, die nunmehr nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen aufgrund eines entsprechenden Hinweisbeschlusses gegeben ist. Die Klägerin ist aufgrund der bezogenen Einkünfte, insbesondere des Arbeitslosengeldes und der nachgewiesenen Verpflichtungen nicht in der Lage, die angefallenen Kosten zu erstatten, auch nicht ratenweise.
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