LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.10.2005
4 Ta 252/05
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2, 3 § 571 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 364/05

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 252/05

DRsp Nr. 2006/1735

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2, 3 § 571 Abs. 2 ;

Gründe:

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 31.08.2005 Prozesskostenhilfe bei einer monatlichen Ratenzahlung von 30 EUR bewilligt. Gegen den am 07.09.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.09.2005 eingegangene sofortige Beschwerde, mit welcher die Klägerin geltend macht, die zur Erzielung ihres Arbeiteinkommens anfallenden Kfz-Kosten wie Versicherung, Steuer und Fahrtkosten seien im Rahmen des § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 18.10.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht könne nur die Tatsachen verwerten, die die Klägerin in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben habe. Die Fahrtkosten seien von ihr nicht angegeben worden. Eine Berücksichtigung würde dazu führen, dass der Antragsteller beliebig immer neue Ergänzungen seines Antrags vornehmen könne mit der Folge, dass das Gericht den Bewilligungsbeschluss immer wieder ändern müsste. Außerdem habe die Klägerin weitere Einnahmen aus laufender Leistung zum Lebensunterhalt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.