LAG Niedersachsen - Beschluss vom 27.05.1999
10 Ta 562/98
Normen:
BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 119
JurBüro 1999, 585
NdsRpfl 1999,376
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 03.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 732/97

Prozesskostenhilfe: Anhängigkeit des Antrags

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 10 Ta 562/98

DRsp Nr. 2000/10256

Prozesskostenhilfe: Anhängigkeit des Antrags

Ein Prozeßkostenhilfeantrag ist i.S. des § 23 BRAGO nur solange "anhängig", als über ihn nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Normenkette:

BRAGO § 23 ;

Gründe:

I.

Die aufgrund des Beschwerdewertes von DM 212,75 statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und mithin insgesamt zulässig.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung über die Änderung gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu Recht eine 15/10-Vergleichsgebühr für die im Vergleich vom 13. März 1998 zusätzlich zu den rechtshängigen Anträgen geregelten Sachverhalte angesetzt hat.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 letzter Teilsatz BRAGO würde dem Antragsteller nur eine 10/10-Gebühr zustehen, "wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig" wäre.

Das Prozesskostenhilfeverfahren war am 13. März 1998 wegen der mit Wirkung per 03. Juni 1997 bewilligten Prozesskostenhilfe rechtlich nicht mehr "anhängig".

Der von den Landesarbeitsgerichten Köln (13. Oktober 95 - 8 Ta 210/95 -, AnwBl 96, 290), Schleswig-Holstein (07. August 1997 - 2 Ta 144/97 -, LAGE § 23 Nr. 5) und Nürnberg (04. November 1997 - 8 Ta 204/97 -, JurBüro 98, 190 f. mit ablehnender Anmerkung von Enders, aaO., S. 191) eingenommene entgegengesetzte Standpunkt wird von der beschließenden Kammer nicht geteilt.