LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 17.10.2011
5 Ta 32/10
Normen:
ZPO § 118; ZPO § 114; SGB 1 § 66; GG Art. 20;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2216/09

Prozesskostenhilfe; Antragsformular; Sozialleistung; Fristsetzung; rechtliches Gehör - Voraussetzungen der Ablehnung des PKH-Antrages mit Verweis auf die Beendigung des Rechtsstreits

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 32/10

DRsp Nr. 2012/23357

Prozesskostenhilfe; Antragsformular; Sozialleistung; Fristsetzung; rechtliches Gehör - Voraussetzungen der Ablehnung des PKH-Antrages mit Verweis auf die Beendigung des Rechtsstreits

1. Mit § 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO ist das Risiko verbunden, dass einer Partei Prozesskostenhilfe versagt wird, obwohl sie in Wahrheit bedürftig im Sinne des Gesetzes ist. Diese Benachteiligung in der Chance gerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten, kann nur gerechtfertigt sein, wenn die betroffene Person ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit der Kritik des Gerichtes an dem gestellten Antrag auseinander zu setzen und auf sie zu reagieren. Die Vorschrift von § 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO ist daher über den Wortlaut hinaus auch dann anzuwenden, wenn es sich nicht nur um Rückfragen des Gerichtes handelt, sondern wenn bereits die nach § 117 ZPO vorzulegenden Antragsunterlagen unvollständig oder in sich widersprüchlich sind. Dies folgt aus dem grundrechtlichen Spannungsfeld, in dem die Vorschrift steht.