LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.02.2005
6 Ta 44/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1598/04

Prozesskostenhilfe auch für Gewerkschaftsmitglieder bei Entstehung des Klageanspruch innerhalb der Wartezeit - Entstehung des Lohnanspruchs mit Arbeitsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 44/05

DRsp Nr. 2005/11987

Prozesskostenhilfe auch für Gewerkschaftsmitglieder bei Entstehung des Klageanspruch innerhalb der Wartezeit - Entstehung des Lohnanspruchs mit Arbeitsleistung

1. Für ein Gewerkschaftsmitglied ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch innerhalb der Wartezeit entstanden ist und deshalb die Gewerkschaft keinen satzungsgemäßen Rechtschutz leistet.2. Soweit die Rechtschutzrichtlinien auf den Zeitpunkt des Entstehens des Lohnanspruchs und nicht auf dessen Fälligkeit abstellen, ist zu berücksichtigen, dass der Lohnanspruch bereits immer dann entsteht, sobald die vertragsgemäße Arbeitsleistung erbacht wird.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

1.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage, welche am 16.06.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, zunächst die Gehaltsabrechnung für die Monate April und Mai 2004 über jeweils 1.200,-- EUR brutto verlangt und die Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrages und dabei beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Unstreitig ist die Klägerin am 01.02.2004 Mitglied der IG Metall, wobei satzungsgemäß die Mitglieder dieser Gewerkschaft erst nach einer Wartezeit von drei Monaten Rechtschutz erlangen.