1.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage, welche am 16.06.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, zunächst die Gehaltsabrechnung für die Monate April und Mai 2004 über jeweils 1.200,-- EUR brutto verlangt und die Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrages und dabei beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Unstreitig ist die Klägerin am 01.02.2004 Mitglied der IG Metall, wobei satzungsgemäß die Mitglieder dieser Gewerkschaft erst nach einer Wartezeit von drei Monaten Rechtschutz erlangen.
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