LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.01.2016
6 Ta 208/15
Normen:
ZPO § 124; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 17.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1269 b/14

Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung der PKH; Erfolgsaussichten; Veränderung; Wegfall der Erfolgsaussichten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 6 Ta 208/15

DRsp Nr. 2016/6378

Prozesskostenhilfe; Aufhebung der Bewilligung der PKH; Erfolgsaussichten; Veränderung; Wegfall der Erfolgsaussichten

Keine Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe allein wegen Wegfall der Erfolgsaussicht. Hat das Gericht einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, kann es die Bewilligung nur aufheben, wenn einer der in § 124 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe vorliegt.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17.09.2015 4 Ca 1269 b/14 -, mit dem das Arbeitsgericht seinen Beschluss, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen, aufgehoben hat, wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124; ZPO § 114;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.