I.
Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 26.05.2001 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V... als Prozessbevollmächtigten zu den Sätzen eines Lübecker Anwalts beigeordnet. Hiergegen richtet sich die am 12.06.2001 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15.06.2001 nicht abgeholfen hat.
Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 11.06.2001, Bl. 12 - 14 d. A., Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). In der Sache ist sie teilweise gerechtfertigt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|