LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.08.2003
1 Ta 84/01
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 26.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 944/01

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Anwalts, Mehrkosten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 1 Ta 84/01

DRsp Nr. 2003/12114

Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Anwalts, Mehrkosten

»1. Aufgrund der Änderung der Zulassungsregelung für Anwälte seit dem 01.10.2000 ist § 121 Abs. 3 ZPO ("Beiordnung zu den Sätzen eines ortsansässigen Anwalts") im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mehr entsprechend anzuwenden (Aufgabe der bish. Rspr.) 2. Dennoch ist der Grundgedanke der Vorschrift, unnötige Reisekosten zu vermeiden, zu beachten. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Mehrkosten der Beiordnung auf die der Partei für eine Informationsreise zu einem am Gerichtssitz ansässigen Anwalt entstehenden fiktiven Reisekosten zu beschränken sind. 3. Diese fiktiven Reisekosten hat der Anwalt in seinem Beiordnungsantrag darzulegen.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Lübeck hat durch Beschluss vom 26.05.2001 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V... als Prozessbevollmächtigten zu den Sätzen eines Lübecker Anwalts beigeordnet. Hiergegen richtet sich die am 12.06.2001 beim Arbeitsgericht Lübeck eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15.06.2001 nicht abgeholfen hat.

Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 11.06.2001, Bl. 12 - 14 d. A., Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). In der Sache ist sie teilweise gerechtfertigt.